Neue Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung für Verpackte Bioabfälle

Neue Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung für Verpackte Bioabfälle
Neue Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung für Verpackte Bioabfälle

Verpackte Bioabfälle sind vor dem Recycling einer gesonderten Verpackungsentfrachtung (Entpackung) zuzuführen.

Desweiteren tritt ab dem 01. Mai 2023 eine Neuerung in der Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Verpackte Bioabfälle sind dann nach § 4 Abs. 1 vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung (Entpackung) zuzuführen. Vorrangig richtet sich dies an die Entsorger der Abfälle. Doch auch Abfallerzeuger sind ebenso in der Pflicht. Diese besteht gemäß § 4 Abs. 2 darin, bei der erstmaligen Übergabe verpackter Bioabfälle eine schriftliche Bestätigung über die Erfüllung der mit diesen Abfällen verknüpften Anforderungen bezüglich Recycling/Verwertung einzuholen. Von dieser Pflicht kann nur abgesehen werden, wenn ein Dritter mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle beauftragt ist.

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