Werden Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen und Einweggetränkebechern ausgegeben, müssen künftig auch Mehrwegverpackungen angeboten werden.
Um bei den Verpackungen zu bleiben - hier tritt mit §§ 33,34 VerpackG eine Vorschrift in Kraft, die im Kontext von Kliniken insofern zu beachten ist, als sie die im Krankenhausbetrieb integrierten Kantinen, Cafeterien, Kioske und Caterer betrifft. Sofern Essen und Getränke in Einwegkunststoffverpackungen und Einweggetränkebechern ausgegeben werden, müssen hier künftig auch Mehrwegverpackungen angeboten werden. Diese Alternative darf nicht teurer als die Einweglösung sein und es muss deutlich auf sie hingewiesen werden.